Sie möchten ein Grundstück teilen?

Wenn Sie als Eigentümer den Teil eines Grundstückes verkaufen möchten oder als Käufer den Teil eines Grundstückes erwerben möchten, um es z.B. zu bebauen, ist eine Teilungsvermessung erforderlich.

Wir möchten Sie möglichst frühzeitig über die Möglichkeiten einer geplanten Teilung beraten. Bei einer Grundstücksbildung sind baurechtliche Fragen wie z.B. Abstandsflächen vorhandener und geplanter Gebäude sowie planungsrechtliche Fragen wie z.B. die Ausnutzung der neu entstehenden Grundstücke zu berücksichtigen. Dazu ist die Erstellung eines Lageplanes mit Eintragung der geplanten neuen Grenzen (Teilungsplan) sinnvoll. Dieser kann als Grundlage für den notariellen Kaufvertrag dienen und darüber hinaus als Plangrundlage für die Planung einer zukünftigen Bebauung benutzt werden.

Durch die Teilungsvermessung wird zunächst im Kataster ein Flurstück in zwei oder mehr Flurstücke zerlegt (Flurstückszerlegung). Durch Umschreibung des neu entstandenen Flurstückes im Grundbuch auf ein anderes Grundbuchblatt (Abschreibung) entsteht im zweiten Schritt ein neues Grundstück im rechtlichen Sinne.

Bei der Teilungsvermessung wird der durch den notariellen Kaufvertrag dokumentierte Teilungswille des Verkäufers und Käufers umgesetzt. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) stellt zunächst die bestehenden Grenzen her (Grenzherstellung). Anschließend erfolgt in der Regel eine Markierung der neuen Grenzpunkte durch Grenzmarken (Abmarkung).

Das Ergebnis der Grenzvermessung wird den Beteiligten bei einem Grenztermin angezeigt und erläutert. Die vom ÖbVI erstellten Vermessungsschriften werden beim bezirklichen Vermessungsamt eingereicht. Dort werden die neuen Flurstücke gebildet und in die Flurkarte eingetragen. Über die Veränderung des Liegenschaftskatasters informiert das Vermessungsamt schließlich die Finanz- und Grundbuchämter sowie die beteiligten Eigentümer und Erwerber schriftlich durch eine Fortführungsmitteilung . Diese Fortführungsmitteilung ist eine Voraussetzung für die Abschreibung des neuen Grundstückes im Grundbuch. Danach stellt der Notar alle weiteren Anträge, damit Sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden können.