Sie möchten bauen?

Als Vermessungsingenieure begleiten wir Ihr Bauvorhaben von der Planungsphase (Lageplan) über die Bauphase (Absteckung, Lage- und Höhenkontrolle) bis zur Fortführung des Katasterwerkes (Gebäudeeinmessung) nach Fertigstellung.

  • Amtlicher Lageplan

Für alle genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben ist ein schriftlicher Bauantrag beim Bauaufsichtsamt zu stellen. Dem Bauantrag ist der amtliche Lageplan als Teil der einzureichenden Bauvorlagen beizufügen.

Als Planungsgrundlage für den Architekten wird zunächst ein Bestandsplan des Grundstückes erstellt, der den Katasterbestand, Angaben zum Planungsrecht sowie die planungsrelevante Topographie darstellt. Der Architekt plant mit Ihnen Ihr Bauvorhaben und legt die lage- und höhenmäßige Einordnung des Hauses auf dem Grundstück fest. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) trägt das Bauvorhaben in den Lageplan ein. Abstandsflächen und Maße der baulichen Nutzung werden berechnet. Der ÖbVI bescheinigt durch Siegelung die Richtigkeit der Darstellung des Katasters und der bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Angaben sowie die Übereinstimmung mit der Örtlichkeit.
Das Ergebnis ist der amtliche Lageplan (Lageplan als Bauvorlage).

  • Baugrubenabsteckung (Grobabsteckung)

Nach erfolgter Baugenehmigung muss die geplante Geometrie des Gebäudes in die Örtlichkeit übertragen werden (Absteckung).
Insbesondere bei unterkellerten Gebäuden empfiehlt sich eine Absteckung der Baugrube (Grobabsteckung). Jeder zuviel entnommene Kubikmeter Erdreich kostet unnötig Geld. Die Baugrube wird örtlich gekennzeichnet und ein Höhenbezugspunkt angegeben.

  • Feinabsteckung

Nach Aushebung der Baugrube bzw. Herstellung des Planums bei nicht unterkellerten Gebäuden werden die Außenkanten des Hauses oder vorgegebene Achsen in die Örtlichkeit übertragen (Feinabsteckung). Die Feinabsteckung erfolgt zweckmäßigerweise durch Schlagen von Nägeln auf ein von der Baufirma aufgestelltes Schnurgerüst oder durch das Einbringen von Pflöcken mit Nägeln.

  • Lage- und Höhenbescheinigung

Die Baugenehmigungsbehörde kann vom Bauherrn die Bescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs fordern, dass das Bauvorhaben nach Lage und Höhe entsprechend der Baugenehmigung errichtet worden ist (Lage- und Höhenbescheinigung).
Die Vermessung zur Ausstellung der Bescheinigung sollte möglichst nach Anlegen des Mauerwerks auf der Bodenplatte angefordert werden, um eventuelle Fehler in der Bauausführung frühzeitig zu erkennen.

  • Gebäudevermessung zur Fortführung des Katasters

Das Vermessungsgesetz Berlin verpflichtet Bauherren, neu errichtete Gebäude oder in seinem Grundriss veränderte Bestandsgebäude vermessen zu lassen, um das amtliche Kartenwerk (Flurkarte) fortzuführen.
Eine aktuelle Flurkarte ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage im Bau- und Planungsrecht, für Infrastrukturmaßnahmen und für kommunale Planungen.
Auf der Grundlage der vom ÖbVI erstellten Vermessungsschriften führt das bezirkliche Vermessungsamt das Kataster fort. Der Eigentümer erhält eine Kopie des Endproduktes, die aktualisierte Flurkarte.